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Sonntag, 5. Februar 2012
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Allgemeine und steuerliche Informationen zu Spenden.


1. Spendenarten


- Geldspenden


Unter Geldspenden fallen auch die sog. Aufwandsspenden, z.B. verzichten Eltern auf die Auszahlung des Essensgeldes bei Abwesenheit des Bewohners bis zu drei Tagen. In diesem Fall ist als Zuwendungsbestätigung immer das amtlich vorgeschriebene Muster der "Geldzuwendung" (nicht "Sachzuwendung") heranzuziehen, auf dem die Aufwandsspende entsprechend vermerkt ist.


Hat ein Vereinsmitglied einen Vergütungsanspruch, hat das Vereinsmitglied die Möglichkeit, auf seine Vergütung zu verzichten und diese an den Verein zu spenden. Während früher die tatsächliche Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist eine Auszahlung der Vergütung und die anschließende Rücküberweisung nicht mehr erforderlich. Das Vereinsmitglied hat seinen Vergütungsanspruch aber grundsätzlich zu versteuern. 


- Sachspenden


Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Bei Sachspenden stellt sich häufig die Frage, mit welchem Wert die Sachspenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen den Spenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden:


a) Sachspenden aus dem Privatvermögen

Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. 


b) Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer; Teilwert = Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner Zuwendungsbestätigung machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuerrichtlinien darf bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als Spende abgezogen werden.


Beachte:


Bei der Sachspende (nicht bei der Geldspende) ist in der Zuwendungsbestätigung immer anzugeben, ob die Spende aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen stammt!


2. Steuerliche Informationen


Mit dem Steueränderungsgesetz 2008 wurde rückwirkend zum 01.01.2007 der Spendenabzug von bisher 5%/10% auf einheitlich 20% der für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer maßgebenden Bemessungsgrundlagen erhöht. Auch wurde der Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerrechts steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts erhöht.


Weitere Informationen hierzu erhalten Sie gerne bei der Geschäftsführung.