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Steuerliche Informationen |
Allgemeine und steuerliche Informationen zu Spenden.
1. Spendenarten
- Geldspenden
Unter Geldspenden
fallen auch die sog. Aufwandsspenden,
z.B. verzichten Eltern auf die Auszahlung des Essensgeldes bei Abwesenheit des
Bewohners bis zu drei Tagen. In diesem Fall ist als Zuwendungsbestätigung immer
das amtlich vorgeschriebene Muster der "Geldzuwendung" (nicht
"Sachzuwendung") heranzuziehen, auf dem die Aufwandsspende
entsprechend vermerkt ist.
Hat ein
Vereinsmitglied einen Vergütungsanspruch, hat das Vereinsmitglied die
Möglichkeit, auf seine Vergütung zu verzichten und diese an den Verein zu
spenden. Während früher die tatsächliche Auszahlung des Aufwandsersatzes
notwendig war, ist eine Auszahlung der Vergütung und die anschließende
Rücküberweisung nicht mehr erforderlich. Das Vereinsmitglied hat seinen Vergütungsanspruch
aber grundsätzlich zu versteuern.
- Sachspenden
Außer Geldspenden sind
auch Sachspenden abzugsfähig. Bei Sachspenden stellt sich häufig die Frage, mit
welchem Wert die Sachspenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen den Spenden
aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden:
a) Sachspenden aus dem
Privatvermögen
Sachspenden aus dem
Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d.h. dem
Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender
den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten
Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das
Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist
das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
b) Sachspenden aus dem
Betriebsvermögen
Bei Sachspenden aus
dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er die Sache zum
Teilwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer; Teilwert = Wiederbeschaffungskosten) oder
zum Buchwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) entnimmt. Der Verein muss hierüber
Angaben in seiner Zuwendungsbestätigung machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5
Einkommensteuerrichtlinien darf bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen
zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer
als Spende abgezogen werden.
Beachte:
Bei der Sachspende (nicht bei der Geldspende)
ist in der Zuwendungsbestätigung immer anzugeben, ob die Spende aus dem Privatvermögen
oder Betriebsvermögen stammt!
2. Steuerliche Informationen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2008 wurde rückwirkend zum 01.01.2007 der Spendenabzug von bisher 5%/10% auf einheitlich 20% der für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer maßgebenden Bemessungsgrundlagen erhöht. Auch wurde der Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach §5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuerrechts steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts erhöht.
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