Satzung
 

Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

Kreisvereinigung Traunstein e. V.

§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Traunstein eingetragener Verein". Er verwendet als Kurzform seines Namens auch "Lebenshilfe Traunstein e. V."


2. Der Sitz des Vereins ist Traunreut.


3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


4. Die Kreisvereinigung ist mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes Bayern.


§ 2 Zweck


1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern und Förderern von Menschen mit geistiger Behinderung.


2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte von Menschen mit geistiger Behinderung, deren Eltern, sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten. Er fördert alle Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen und deren Angehörige bedeuten.


Dies gilt insbesondere für:

- Frühförderung/Frühe Hilfen

- Kindergärten

- Schulen

- Ausbildung und Arbeit

- Betreuung im Alter

- Wohnen

- Ambulante und mobile Hilfe

- Freizeit

- Fort- und Weiterbildung

- Beratung

- Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.


- Integration und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft


Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen.


3. Der Verein will weiterhin das Verständnis für die besonderen Probleme der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit ständig verbessern. Er setzt zur Förderung der Integration und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft alle geeignet erscheinenden Mittel ein.


4. Der Verein legt Wert auf Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und kirchlichen Organisationen mit gleicher Zielsetzung. Mit der Schaffung einer Börse für Aktivbürger zur Betreuung und Unterstützung der betriebenen Einrichtungen will der Verein ehrenamtliche Kräfte gewinnen und diese fördern und anleiten.


5. Der Verein betrachtet es als eine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit geistiger Behinderung anzuregen und sie zu beraten.


6. Der Verein kann sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen, soweit dies mit seiner Zweck- und Zielsetzung zu vereinbaren oder sonst in seinem Interesse gelegen ist. Der Verein kann zur Verwirklichung der vorstehend genannten Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung einschalten. Der Verein kann, soweit dies für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit unschädlich ist, für diese Einrichtungen und Hilfspersonen Mittel beschaffen, damit diese ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen können. Derzeit ist der Verein Gesellschafter bei

- der Chiemgau-Lebenshilfe-Werkstätten GmbH,

- der Gemeinnützigen Fördergesellschaft der „Lebenshilfe für geistig behinderte Menschen“, Kreisvereinigung Traunstein zur Wohnraumbeschaffung GmbH

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mittel des Vereins


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:


1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.


§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft


1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.


2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag nach dessen formloser Annahme durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


3. Jedes Mitglied ist mittelbar Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes Bayern.


4. Mit Inkrafttreten dieser Satzung vom 15.03.1994 sowie der Änderung der Satzung vom 29.05.2008 besteht die Mitgliedschaft des Vereins aus drei Gruppen von ordentlichen Mitgliedern.


Dies sind:


a) die Vollmitglieder mit unbeschränktem Stimm, aktivem und passivem Wahlrecht

b) die Mitarbeiter-Mitglieder.


Dies sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die mit dem Verein selbst oder mit einer anderen Einrichtung, an der der Verein beteiligt ist, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Nicht als Dienst- oder Arbeitsverhältnis im vorgenannten Sinne gilt das Vertragsverhältnis, kraft dessen ein behindertes Mitglied des Vereins in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen Einrichtung tätig ist.


c) in den Chiemgau-Lebenshilfe-Werkstätten und zukünftig geplanten Integrationsbetrieben betreute Menschen mit psychischer Behinderung und deren Angehörige können nicht Vollmitglied im Sinne § 5 Abs. 4a) werden. Nicht Vollmitglieder im Sinne § 5 Abs. 4a) sind jedoch in vollem Umfang berechtigt, Anträge zu stellen.


Von den Mitarbeiter-Mitgliedern sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung in der Fassung vom 15.03.1994 als Mitglieder neu aufgenommen werden, zur Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung nicht berechtigt. Diejenigen Mitarbeiter-Mitglieder, die vor dem Beschluss über die Satzung in der Fassung vom 15.03.1994 aufgenommen wurden, sind in der Mitgliederversammlung unbeschränkt stimm- und aktiv wahlberechtigt. Zu Mitgliedern des Vorstands und Beirats können sie nicht gewählt werden.


Alle Mitarbeiter-Mitglieder sind jedoch in vollem Umfang berechtigt, Anträge zu stellen.


5. Die Mitglieder leisten ihre Beiträge in Geld. Über die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.



§ 5 a) Ehrenmitglieder


Mit ihrer Zustimmung können vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des Beirats Ehrenmitglieder berufen werden. Ehrenmitglieder sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Bei Wahlen und Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtigt. Für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gilt § 6 Abs. 1 a) - c), Abs. 2 bis Abs. 5 entsprechend.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen;
b) durch Tod (bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit);
c) durch Ausschließung;
d) bei einem Beitragsrückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen.


2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aufgrund eines Vorstands- und Beiratsbeschlusses ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Dies gilt insbesondere im Falle eigenmächtiger Preisgabe von im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft gewonnenen vereinsinternen Informationen durch das Mitglied an Dritte, deren Tätigkeit der Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu schaden geeignet ist.


3. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.


4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.


5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.


6. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Fachausschüsse nach Bedarf.


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.


2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt insbesondere über:


a) die Schwerpunkte der Arbeit des Vereins
b) Wahl des Vorstands
c) die Wahl des Kassiers und des Beirats
d) den Jahresabschluss
e) die Entlastung des Vorstandes und Beirates
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens
h) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit.


3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:


a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung
c) die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder, untergliedert nach der Zahl der Voll- und Mitarbeiter-Mitglieder im Sinn von § 5 Abs. 4
e) die Tagesordnung und die Feststellung, dass sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.


Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.


4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung mit mehr als sechs Monaten im Verzug sind, ruht das Stimmrecht. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


5. Für Gesellschafterbeschlüsse bei der Lebenshilfe Traunstein gemeinnützige GmbH, die nach § 13 (1) sowie § 11 (1) Nr. 1 und 5 deren Satzung gefasst werden sollen, darf der Vorstand seine Stimmen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nur nach einem mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung abgeben.


6. Nachträgliche Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


Nachträgliche Anträge zur Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließen die stimmberechtigten Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.


3. Der Vorstand kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Beiratsmitglieder bestimmen, die im Rahmen dieser Aufgabe die Rechte des Vorstandes wahrnehmen.


4. Im Innenverhältnis ist der/die 1. Vorsitzende verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse aller Organe des Vereins, für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen sowie für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Versammlung des Beirates.


5. Im Innenverhältnis gilt ferner, dass der Verein bei der Ausübung von Gesellschafterstimmrechten in den Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden vertreten wird. Nur in dessen Verhinderungsfall und nach schriftlicher Legitimation durch den 1.Vorsitzenden wird der Verein diesbezüglich vom 2. Vorsitzenden vertreten.


6. Der/Die Vorsitzende der Lebenshilfe Traunstein e.V. ist geborenes Mitglied des, aus drei Mitgliedern bestehenden Stiftungsvorstandes der Chiemgau-Lebenshilfe-Werkstätten-Stiftung.


7. Vorstand und Beirat bestellen die acht Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Lebenshilfe Traunstein "Hans-Georg-Lohr"


§ 9 a) Ehrenvorstandsmitglieder


Mit ihrer Zustimmung können vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, des Vorstands oder Beirats Ehrenvorstandsmitglieder berufen werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht, nach besonderer Einladung durch den Vorstand an den Vorstands- und Beiratssitzungen beratend teilzunehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind sie nicht. Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft endet durch Niederlegung des Ehrenamtes, Tod (bei juristischen Personen Verlust der Rechtsfähigkeit), Ausschließung nach Beschluss des Vorstands und Beirats.


§ 10 Beirat


1. Der Beirat besteht aus dem Kassier und bis zu acht weiteren Mitgliedern des Vereins. Davon müssen drei Personen entweder Eltern, Angehörige oder gesetzliche Betreuer eines Menschen mit geistiger Behinderung sein.


2. Der Beirat beschließt zusammen mit dem Vorstand, insbesondere über Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Ausschluss von Mitgliedern; die Geschäftsordnung für Vorstand, Beirat und Geschäftsführung; die Richtlinien für die Finanzwirtschaft; die Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Betreuungsstätten sowie der Verwaltungsstelle; Personalien- und ausstellungen einschließlich der Geschäftsführung des Vereins; Zeichnungsbefugnis und sonstige Vollmachten der Geschäftsführung.


3. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und sonstigen Aufgaben des Vorstandes. Vor Ausführung aller Rechtsgeschäfte, die nicht den regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsgang des Vereins betreffen sowie vor der Stimmabgabe zu Gesellschafterbeschlüssen über außerordentliche Sachverhalte in den Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, einen Beschluss des Beirates über das Rechtsgeschäft oder die Stimmabgabe herbeizuführen.


Für Gesellschafterbeschlüsse, für die nach § 8 Ziffer 5 ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist, bedarf es zudem eines Beiratsbeschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Beirates.


§ 11 Sitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes zusammen mit dem Beirat


1. Vorstand und Beiräte tagen gemeinsam nach Bedarf auf Einladung des Vorstandes. Eine Vorstands- und Beiratssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Mehrheit der Beiräte dies wünscht. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist erforderlich.


2. Die Geschäftsführung des Vereines nimmt an den Vorstands- und Beiratssitzungen beratend teil. Weitere Personen können zu diesen Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die Mehrheit des Vorstands und Beirats dies beschließt.


3. Die Leitung der Einrichtungen sowie die Geschäftsführung der Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sind nach Bedarf zu den Sitzungen einzuladen. Sie sind nicht stimmberechtigt.


4. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand und die Beiräte sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Vorstandsmitglied und der Mehrheit der Beiräte. Vorstand und Beirat beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.


Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, ist dieser nicht anwesend, der/die 2. Vorsitzende.


5. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Beiräte sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Beschluss des Vorstands und der Beiräte kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstands- und Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 12 Fachausschüsse


Über die Bildung von Fachausschüssen zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt der Vorstand zusammen mit den Beiräten. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorstand zusammen mit dem Beirat bestellt und abberufen. Ausschussvorsitzender soll ein Beirat sein. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Ausschussmitglieder sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung hat auch Regelungen für wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, vorzusehen.


§ 13 Wahl des Vorstandes und Beirates


1. Vorstand und Beirat werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


2 a) Der/Die 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassier sind einzeln und geheim zu wählen. Die Beiratsmitglieder können offen in einer Sammelabstimmung gewählt werden, wenn nicht mehr Kandidaten zur Wahl stehen, als gewählt werden können.


2 b) Der Vorstand beruft nach der Wahl aus dem Beirat zwei Vertreter/Vertreterinnen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können. Diese sind nach jeder Wahl vom Vorstand neu zu berufen.


3. Personen, die in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt sind, sowie diejenigen Mitarbeiter-Mitglieder im Sinn von § 5 Abs. 4 b) der Satzung, die vor dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung in der Fassung vom 15.03.1994 als Mitglieder aufgenommen wurden, können nicht zu Mitgliedern des Beirats und des Vorstandes gewählt werden.


4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Scheidet auch das zweite Vorstandsmitglied aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.


5. Scheidet ein Beirat vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung der Beirat ergänzt.


§ 14 Geschäftsstelle


Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und führt die Geschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, der Geschäftsführung Vollmacht für die Ausführung aller Rechtsgeschäfte, die den regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsgang des Vereins betreffen, zu erteilen. Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung kann durch den Vorstand im übrigen im Einzelfall beschränkt oder erweitert werden.


§ 15 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 16 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.


2. Über den Verbleib des nichtgebundenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Es muss aber einem oder mehreren Einrichtungen zufallen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 3 verwenden. Dies gilt auch beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.


3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Alles was in vorgenannter Satzung bezogen auf Personen gesagt wird, gilt für Frauen und Männer gleichermaßen und ohne Unterschiede.



Traunreut, den 29.05.2008