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Satzung
der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
Kreisvereinigung Traunstein e. V.
1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger
Behinderung Kreisvereinigung Traunstein eingetragener Verein". Er
verwendet als Kurzform seines Namens auch "Lebenshilfe Traunstein e.
V."
2.
Der Sitz des Vereins ist Traunreut.
3.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4.
Die Kreisvereinigung ist mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister
Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes Bayern.
§
2 Zweck
1.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern und Förderern von Menschen mit geistiger Behinderung.
2.
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Wahrung und Durchsetzung aller
Rechte von Menschen mit geistiger Behinderung, deren Eltern, sonstigen
Angehörigen und Sorgeberechtigten. Er fördert alle Maßnahmen
und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger
Behinderung aller Altersstufen und deren Angehörige bedeuten.
Dies
gilt insbesondere für:
- Frühförderung/Frühe Hilfen
- Kindergärten
- Schulen
- Ausbildung und Arbeit
- Betreuung im Alter
- Wohnen
- Ambulante und mobile Hilfe
- Freizeit
- Fort- und Weiterbildung
- Beratung
- Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.
- Integration und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Der
Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen.
3. Der Verein will weiterhin das Verständnis für die besonderen
Probleme der Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit
ständig verbessern. Er setzt zur Förderung der Integration und Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft alle geeignet erscheinenden Mittel ein.
4.
Der Verein legt Wert auf Zusammenarbeit mit allen öffentlichen,
privaten und kirchlichen Organisationen mit gleicher Zielsetzung. Mit
der Schaffung einer Börse für Aktivbürger zur Betreuung
und Unterstützung der betriebenen Einrichtungen will der Verein
ehrenamtliche Kräfte gewinnen und diese fördern und anleiten.
5.
Der Verein betrachtet es als eine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich
den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit geistiger Behinderung
anzuregen und sie zu beraten.
6. Der Verein kann sich auch an anderen Einrichtungen beteiligen, soweit
dies mit seiner Zweck- und Zielsetzung zu vereinbaren oder sonst in
seinem Interesse gelegen ist. Der Verein kann zur Verwirklichung der
vorstehend genannten Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs.
1 Satz 2 der Abgabenordnung einschalten. Der Verein kann, soweit dies
für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit unschädlich
ist, für diese Einrichtungen und Hilfspersonen Mittel beschaffen,
damit diese ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen können.
Derzeit ist der Verein Gesellschafter bei
- der Chiemgau-Lebenshilfe-Werkstätten GmbH,
- der Gemeinnützigen Fördergesellschaft der „Lebenshilfe
für geistig behinderte Menschen“, Kreisvereinigung Traunstein
zur Wohnraumbeschaffung GmbH
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1.
Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
§
5 Erwerbung der Mitgliedschaft
1.
Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag
nach dessen formloser Annahme durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand
den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3.
Jedes Mitglied ist mittelbar Mitglied der Bundesvereinigung und des
Landesverbandes Bayern.
4.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung vom 15.03.1994 sowie der Änderung der Satzung vom 29.05.2008 besteht die Mitgliedschaft
des Vereins aus drei Gruppen von ordentlichen Mitgliedern.
Dies sind:
a) die Vollmitglieder mit unbeschränktem Stimm, aktivem und passivem
Wahlrecht
b) die Mitarbeiter-Mitglieder.
Dies sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die mit dem Verein selbst
oder mit einer anderen Einrichtung, an der der Verein beteiligt ist,
in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Nicht als Dienst-
oder Arbeitsverhältnis im vorgenannten Sinne gilt das Vertragsverhältnis,
kraft dessen ein behindertes Mitglied des Vereins in einer Werkstatt
für behinderte Menschen oder einer ähnlichen Einrichtung tätig
ist.
c) in den Chiemgau-Lebenshilfe-Werkstätten und zukünftig geplanten
Integrationsbetrieben betreute Menschen mit psychischer Behinderung und
deren Angehörige können nicht Vollmitglied im Sinne § 5 Abs. 4a)
werden. Nicht Vollmitglieder im Sinne § 5 Abs. 4a) sind jedoch in
vollem Umfang berechtigt, Anträge zu stellen.
Von den Mitarbeiter-Mitgliedern sind diejenigen Mitglieder des Vereins,
die nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung in der
Fassung vom 15.03.1994 als Mitglieder neu aufgenommen werden, zur Teilnahme
an Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung nicht berechtigt.
Diejenigen Mitarbeiter-Mitglieder, die vor dem Beschluss über die
Satzung in der Fassung vom 15.03.1994 aufgenommen wurden, sind in der
Mitgliederversammlung unbeschränkt stimm- und aktiv wahlberechtigt.
Zu Mitgliedern des Vorstands und Beirats können sie nicht gewählt
werden.
Alle Mitarbeiter-Mitglieder sind jedoch in vollem Umfang berechtigt,
Anträge zu stellen.
5.
Die Mitglieder leisten ihre Beiträge in Geld. Über die Höhe
des Beitrages und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
5 a) Ehrenmitglieder
Mit ihrer Zustimmung können vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung,
des Vorstandes oder des Beirats Ehrenmitglieder berufen werden. Ehrenmitglieder
sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet. Sie haben das
Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu
stellen. Bei Wahlen und Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtigt.
Für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gilt § 6 Abs. 1
a) - c), Abs. 2 bis Abs. 5 entsprechend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt hat durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen;
b) durch Tod (bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit);
c) durch Ausschließung;
d) bei einem Beitragsrückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen.
2.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aufgrund eines Vorstands- und
Beiratsbeschlusses ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins
entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu
und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich
verhält. Dies gilt insbesondere im Falle eigenmächtiger Preisgabe
von im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft gewonnenen vereinsinternen
Informationen durch das Mitglied an Dritte, deren Tätigkeit der
Erfüllung der Aufgaben des Vereins zu schaden geeignet ist.
3.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen
und Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zu machen.
4.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem
Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor
Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht
auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die
Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
5.
Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen,
auch nicht auf Auseinandersetzung.
6.
In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die
Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
§
7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Fachausschüsse nach Bedarf.
§
8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen.
2.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegen und beschließt insbesondere über:
a) die Schwerpunkte der Arbeit des Vereins
b) Wahl des Vorstands
c) die Wahl des Kassiers und des Beirats
d) den Jahresabschluss
e) die Entlastung des Vorstandes und Beirates
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins und Verwendung des nach Berichtigung der
Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens
h) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit.
3.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung
c) die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen
wurde
d) die Zahl der erschienenen Mitglieder, untergliedert nach der Zahl
der Voll- und Mitarbeiter-Mitglieder im Sinn von § 5 Abs. 4
e) die Tagesordnung und die Feststellung, dass sie bei der Einberufung
mitgeteilt wurde
f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei
Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der einfachen Mehrheit der von den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung mit mehr als sechs
Monaten im Verzug sind, ruht das Stimmrecht. Für Beschlüsse
über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, für einen Beschluss
über die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5.
Für Gesellschafterbeschlüsse bei der Lebenshilfe Traunstein
gemeinnützige GmbH, die nach § 13 (1) sowie § 11 (1)
Nr. 1 und 5 deren Satzung gefasst werden sollen, darf der Vorstand seine
Stimmen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nur nach einem mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung abgeben.
6.
Nachträgliche Anträge zur Änderung der Tagesordnung können
von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
Nachträgliche Anträge zur Änderung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließen
die stimmberechtigten Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§
9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.
3. Der Vorstand kann zur Durchführung einzelner Aufgaben
Beiratsmitglieder bestimmen, die im Rahmen dieser Aufgabe die Rechte
des Vorstandes wahrnehmen.
4.
Im Innenverhältnis ist der/die 1. Vorsitzende verantwortlich für
die Ausführung der Beschlüsse aller Organe des Vereins, für
den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen sowie
für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der
Versammlung des Beirates.
5.
Im Innenverhältnis gilt ferner, dass der Verein bei der Ausübung
von Gesellschafterstimmrechten in den Gesellschaften, an denen er beteiligt
ist, grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden vertreten wird. Nur in dessen
Verhinderungsfall und nach schriftlicher Legitimation durch den 1.Vorsitzenden
wird der Verein diesbezüglich vom 2. Vorsitzenden vertreten.
6. Der/Die Vorsitzende der Lebenshilfe Traunstein e.V. ist geborenes
Mitglied des, aus drei Mitgliedern bestehenden Stiftungsvorstandes der
Chiemgau-Lebenshilfe-Werkstätten-Stiftung.
7. Vorstand und Beirat bestellen die acht Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Lebenshilfe Traunstein "Hans-Georg-Lohr"
§
9 a) Ehrenvorstandsmitglieder
Mit
ihrer Zustimmung können vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung,
des Vorstands oder Beirats Ehrenvorstandsmitglieder berufen werden.
Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht, nach besonderer Einladung
durch den Vorstand an den Vorstands- und Beiratssitzungen beratend teilzunehmen
und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind sie nicht. Die Ehrenvorstandsmitgliedschaft
endet durch Niederlegung des Ehrenamtes, Tod (bei juristischen Personen
Verlust der Rechtsfähigkeit), Ausschließung nach Beschluss
des Vorstands und Beirats.
§
10 Beirat
1.
Der Beirat besteht aus dem Kassier und bis zu acht weiteren Mitgliedern
des Vereins. Davon müssen drei Personen entweder Eltern, Angehörige
oder gesetzliche Betreuer eines Menschen mit geistiger Behinderung sein.
2.
Der Beirat beschließt zusammen mit dem Vorstand, insbesondere
über Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung; Ausschluss von Mitgliedern; die Geschäftsordnung
für Vorstand, Beirat und Geschäftsführung; die Richtlinien
für die Finanzwirtschaft; die Richtlinien für den Betrieb
der vereinseigenen Betreuungsstätten sowie der Verwaltungsstelle;
Personalien- und ausstellungen einschließlich der Geschäftsführung
des Vereins; Zeichnungsbefugnis und sonstige Vollmachten der Geschäftsführung.
3.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und sonstigen Aufgaben
des Vorstandes. Vor Ausführung aller Rechtsgeschäfte, die
nicht den regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsgang des
Vereins betreffen sowie vor der Stimmabgabe zu Gesellschafterbeschlüssen
über außerordentliche Sachverhalte in den Gesellschaften,
an denen der Verein beteiligt ist, ist der Vorstand im Innenverhältnis
verpflichtet, einen Beschluss des Beirates über das Rechtsgeschäft
oder die Stimmabgabe herbeizuführen.
Für
Gesellschafterbeschlüsse, für die nach § 8 Ziffer 5 ein
Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig ist, bedarf es zudem eines
Beiratsbeschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Beirates.
§
11 Sitzungen, Beschlussfassung des Vorstandes zusammen mit dem Beirat
1.
Vorstand und Beiräte tagen gemeinsam nach Bedarf auf Einladung
des Vorstandes. Eine Vorstands- und Beiratssitzung muss vom Vorsitzenden
unverzüglich einberufen werden, wenn die Mehrheit der Beiräte
dies wünscht. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei
Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist erforderlich.
2.
Die Geschäftsführung des Vereines nimmt an den Vorstands- und
Beiratssitzungen beratend teil. Weitere Personen können zu diesen
Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die Mehrheit des Vorstands und
Beirats dies beschließt.
3.
Die Leitung der Einrichtungen sowie die Geschäftsführung
der Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sind nach Bedarf
zu den Sitzungen einzuladen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
4.
Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand und
die Beiräte sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
einem Vorstandsmitglied und der Mehrheit der Beiräte. Vorstand
und Beirat beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, ist dieser nicht
anwesend, der/die 2. Vorsitzende.
5.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Beiräte sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Es
soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Beschluss
des Vorstands und der Beiräte kann auf schriftlichem Wege gefasst
werden, wenn alle Vorstands- und Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu
der zu beschließenden Regelung erklären.
§
12 Fachausschüsse
Über
die Bildung von Fachausschüssen zur Durchführung seiner Aufgaben
beschließt der Vorstand zusammen mit den Beiräten. Die Mitglieder
der Fachausschüsse werden vom Vorstand zusammen mit dem Beirat
bestellt und abberufen. Ausschussvorsitzender soll ein Beirat sein.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Ausschussmitglieder sind in einer
Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung hat auch
Regelungen für wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Gesellschaften,
an denen der Verein beteiligt ist, vorzusehen.
§
13 Wahl des Vorstandes und Beirates
1.
Vorstand und Beirat werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2 a)
Der/Die 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassier sind einzeln und geheim
zu wählen. Die Beiratsmitglieder können offen in einer Sammelabstimmung
gewählt werden, wenn nicht mehr Kandidaten zur Wahl stehen, als
gewählt werden können.
2 b) Der Vorstand beruft nach der Wahl aus dem Beirat zwei
Vertreter/Vertreterinnen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden
können. Diese sind nach jeder Wahl vom Vorstand neu zu berufen.
3.
Personen, die in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt
sind, sowie diejenigen Mitarbeiter-Mitglieder im Sinn von § 5 Abs.
4 b) der Satzung, die vor dem Zeitpunkt des Beschlusses über die
Satzung in der Fassung vom 15.03.1994 als Mitglieder aufgenommen wurden,
können nicht zu Mitgliedern des Beirats und des Vorstandes gewählt
werden.
4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist
in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
zu wählen. Scheidet auch das zweite Vorstandsmitglied aus, so ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zur Neuwahl einzuberufen.
5.
Scheidet ein Beirat vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten
Mitgliederversammlung der Beirat ergänzt.
§
14 Geschäftsstelle
Zur
Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt
und führt die Geschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, der Geschäftsführung
Vollmacht für die Ausführung aller Rechtsgeschäfte, die
den regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsgang des Vereins
betreffen, zu erteilen. Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung
kann durch den Vorstand im übrigen im Einzelfall beschränkt
oder erweitert werden.
§
15 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
16 Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung
mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2.
Über den Verbleib des nichtgebundenen Vereinsvermögens entscheidet
die Mitgliederversammlung. Es muss aber einem oder mehreren Einrichtungen
zufallen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich
für mildtätige und als besonders förderungswürdig
anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 3 verwenden.
Dies gilt auch beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.
3.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Alles was in vorgenannter Satzung bezogen auf Personen gesagt
wird, gilt für Frauen und Männer gleichermaßen und ohne Unterschiede.
Traunreut,
den 29.05.2008
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