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Satzung des Freundes- und Förderkreises |
Satzung des Freundes- und Förderkreis der Lebenshilfe Traunstein e.V.
des
Freundes- und Förderkreises Lebenshilfe Traunstein e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Namen: ,,Freundes- und Förderkreis Lebenshilfe Traunstein e.V".
(2) Er hat seinen Sitz in Traunreut und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen werden.
(3) Der Verein ist eine Institution des sozialen Bereiches. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie die Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird vor allem durch die Organisation der nachhaltigen finanziellen Unterstützung der nicht regelfinanzierten Bereiche / Hilfen der Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. KV Traunstein und dadurch verwirklicht, dass die Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. KV Traunstein insbesondere in folgenden Angelegenheiten unterstützt wird:
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a) Aktionen, die zur Integration von Menschen mit geistiger Behinderung in unserer Gesellschaft beitragen,
b) Unterstützung eines Integrations- und Informations-Treff-punktes,
c) Förderung der nicht regelfinanzierten Bereiche familienentlastender Dienst und offene Behindertenarbeit sowie Seniorenbetreuung,
d) gemeinsame Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit und ohne geistige Behinderung,
e) Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen,
f) Förderungen zur Wahrnehmung der Grundrechte von Menschen mit geistiger Behinderung,
g) Realisierung von Einrichtungen, die wirksame Hilfen für Menschen mit geistiger Behinderung und deren Angehörige bedeuten.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen sowie Körperschaften des privaten und des öffentlichen Rechtes sein.
(2) Besonders verdienstvolle Förderer des Vereins können auf Vorschlag des ersten Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Eintrittserklärung erworben werden.
(4) Jedes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr seit dem Eintritt in den Verein mit der Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres austreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Verein erfolgen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt außer in den Fällen von Absatz (4) durch Tod oder durch Beschluss des Vorstandes gemäß Absatz (6).
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen des Vereins in gröblicher Weise verletzt oder sonst das Ansehen des Vereins schädigt, ausschließen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und läuft somit vom 01.01. bis zum 31.12. des gleichen Jahres.
§ 4 Beiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Januar im Voraus für das Geschäftsjahr im Lastschriftverfahren zu zahlen.
§ 5 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Alle Ausgaben - mit Ausnahme der sachlichen Geschäftsbedürfnisse - dürfen nur auf Beschluss des Vorstandes geleistet werden.
(2) Über die Verwendung der Mittel für den Förderverein entscheidet der Vorstand.
§ 6 Jahresabrechnung
(1) Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
(2) Alle drei Jahre ist entsprechend der steuerrechtlichen Vorschriften dem zuständigen Finanzamt ein geeigneter Jahreswirtschaftsbericht zum Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen. Hierfür gilt als Abrechnungszeitraum jeweils das Kalenderjahr.
§ 7 Verwaltung und Organe des Fördervereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) ggf. der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung / Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindesten 20 von Hundert der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; Absatz (2) gilt entsprechend.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende:
a) Wahl des Vorstandes
b) ggf. Wahl des Rechnungsprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Änderung der Satzung
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Beitragsordnung
f) Einrichtung und Wahl eines Beirates
g) Entscheidung über Auflösung des Vereins.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorstand, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Anträge, die vor Beginn der Mitgliederversammlung beim ersten Vorstand schriftlich einzureichen sind, werden in der Mitgliederversammlung dann zum Beschluss erhoben, wenn die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen für den Antrag ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(9) Die Abstimmungen sind offen, auf Antrag geheim.
(10) Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(11) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung (und ggf. dann auch die Abschaffung) eines Beirates beschließen, der den Vorstand in seiner Tätigkeit unterstützt.
(12) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiräte und ggf. deren Aufgabengebiete; sie wählt mit einfacher Mehrheit die einzelnen Beiräte aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. § 9 Abs. (2) gilt entsprechend. Es können auch einzelne Beiräte gewählt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) dem ersten Vorstand,
b) dessen Stellvertreter, dem zweiten Vorstand,
c) dem dritten Vorstand, und
d) dem vierten Vorstand.
(2) Alle vier Vorstände werden von der jährlichen Mitgliederversammlung neu gewählt; Wiederwahl ist jederzeit zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandes dauert von seiner Wahl auf der jährlichen Mitgliederversammlung bis zur Wahl eines entsprechend neuen Vorstandes auf der darauf folgenden jährlichen Mitgliederversammlung.
(3) Der erste, zweite, dritte und vierte Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Jeder der vier Vorstände ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jedes Vorstandsmitglied hat je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung die des zweiten Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen Dieses Vereinsvermögen muss dann unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weiseder Lebenshilfe für geistig Behinderte Kreisvereinigung Traunstein e.V. zu. im Sinne des Zwecks des Vereins für die Lebenshilfe Traunstein verwendet werden.
Ising, den 12. Juli 2007
Die Gründungsmitglieder
Gez. |
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